Am 24.04.2021 ist das Vierte Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite in Kraft getreten. Dieses ersetzt in einigen Bereichen die Eindämmungsverordnung nach Landesrecht. Aus diesem gegebenen Anlass aktualisieren wir unsere Hinweise zum Angeln in Zeiten der Pandemie. Eingefügt wurden die maßgeblichen Regeln in das bereits bestehende bundesrechtliche Infektionsschutzgesetz. Dort regelt nun der neue § 28b Infektionsschutzgesetz bundesweit einheitliche Schutzmaßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung der Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) bei besonderem Infektionsgeschehen.
Danach gilt:
Überschreitet der Inzidenzwert die Schwelle von 100 je 100 000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen gilt eine nächtliche Ausgangssperre von 22:00 – 05:00 Uhr.
Dies gilt nicht für Aufenthalte für die Versorgung von Tieren, worunter auch die Hegepflicht der Angler für die von ihnen betreuten Gewässer fallen dürfte soweit eine konkrete Versorgung – z.B. Notabfischung u.ä. – des Fischbestandes im Einzelfall notwendig ist.
Auch ist der zeitliche Bereich zwischen 22:00 und 24:00 Uhr ausgenommen für im Freien stattfindende allein ausgeübte körperliche Bewegung, worunter nach unserer Auffassung auch das Angeln fällt, da die Regelung keine Beschränkung auf eine sportliche Betätigung enthält, sondern explizit die körperliche Bewegung aufgenommen hat. Angeln fällt nach unserer Auffassung unter die körperliche Bewegung. Beachten Sie dabei aber bitte, dass die Nutzung von Autos oder öffentlichen Verkehrsmitteln wiederum in dieser Zeit nicht gestattet ist.
Wir weisen explizit daraufhin, dass vom Bundesministerium für Gesundheit mit nachgereichter Stellungnahme vom 03.05.2021 das Angeln nicht als körperliche Bewegung eingestuft wird. Konkret heißt es von dort,
Die Ausnahme des § 28b Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe g IfSG ist eng auszulegen. Nach der Gesetzesbegründung darf der ausschließliche Zweck des nach dieser Ausnahme gestatteten Aufenthalts außerhalb einer Wohnung oder einer Unterkunft die körperliche Bewegung im Freien sein. Beim Angeln steht die Bewegung in Freien jedoch nicht im Mittelpunkt, der Hauptzweck ist hier das Angeln von Fischen. Daher ist das Angeln von dieser Ausnahme nicht umfasst.
Dies halten wir zum einen für eine unzulässige, das Gesetz im Nachgang einengende Auslegung. Aufgrund der erheblichen Einschränkung der Freiheitsrechte hätte dies nach unserer Auffassung klar geregelt werden müssen. Der Begriff körperliche Bewegung umfasst nicht nur Rad fahren und spazieren gehen oder joggen. Eine Aufzählung hätte Klarheit gebracht. Zum anderen stellt diese Einschätzung eine Ungleichbehandlung der Ausübung der Angelfischerei gegenüber der Jagdausübung dar.
Diese Angler benachteiligende Auslegung kann aber dazu führen, dass ein Angler einen Bußgeldbescheid erhält, wenn er nach 22:00 Uhr beim Angeln angetroffen wird. Richten Sie sich daher auf diese Problematik ein. Bitte informieren Sie uns umgehend, wenn gegen Sie in Sachsen-Anhalt aufgrund dieses Sachverhaltes eine Ordnungsverfügung respektive ein Bußgeldbescheid ergangen sein sollte.
Die Regelungen sind zunächst beschränkt bis 30.06.2021. Im Übrigen gilt – soweit das Bundesgesetz keine Regelungen enthält, gilt das Landesrecht fort. Es ist also immer auch die nach Landesrecht geltende Eindämmungsverordnung in Bezug zu nehmen und zu prüfen, ob dort noch weitere Einschränkungen geregelt sind.
Nach der derzeit in Sachsen-Anhalt geltenden Eindämmungsverordnung gilt für das Angeln folgendes – Angeln ist erlaubt, aber:
- Nur allein oder in Begleitung von Lebenspartner / Angehörigen des eigenen Hausstandes und mit Angehörigen eines weiteren Hausstandes in der von der Verordnung vorgegebenen Zahl.
- Die zum Angeln notwendigen Unterlagen müssen auch aktuell mitgeführt werden.
- Die besonderen Regelungen der Landkreise / kreisfreien Städte sind zu beachten und ggf. bei der Behörde zu erfragen.
Quelle: Landesanglerverband Sachsen-Anhalt