Satzung

Satzung des Angelsportvereines Bad Dürrenberg Süd, Mitglied im Kreisangelverein Merseburg e.V. und im Landesangelverband Sachsen-Anhalt e.V.

§1

Der Verein führt den Namen – Sportangler Bad Dürrenberg Süd –
Er hat seinen Sitz in Bad Dürrenberg.
Der Verein soll im Vereinsregister eingetragen werden.
Nach der Eintragung erhält der Vereinsname den Zusatz – e.V. –
Das Kalenderjahr ist das Geschäftsjahr.

§2

– Zweck und Aufgaben –

Der Verein strebt die Erfassung und Organisierung aller am Angelsport interessierten Bürger, Jugendlichen und Schüler im Einzugsgebiet an, die seine Satzung anerkennen. Neben der Sicherung des waidgerechten Angelsportes stehen folgenden Hauptaufgaben:

  1. Sicherung des Biotopen- und Artenschutzes
  2. Bekämpfung schädlicher Einflüsse auf die Natur und Umwelt
  3. Sauberhaltung der Gewässer und deren Umfeld
  4. Hege und Pflege des Fischbestandes zur Erhaltung der Artenvielfalt

§3

– Gemeinnützigkeit –

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung.
  2. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Ziele.
  3. Mittel des Vereines dürfen nur für satzunggemäße Zwecke Verwendung finden. Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereines. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereines fremd sind oder durch hohe Vergütung begünstigt werden.

§4

– Auflösung des Vereines –

Der Beschluß zur Auflösung des Vereines kann nur durch die Mitgliederversammlung herbeigeführt werden. Für die Auflösung ist einen zwei Drittel Mehrheit erforderlich. Bei Auflösung des Vereines fällt das Vermögen nach Abdeckung bestehender Forderungen an den Kreisangelverein Merseburg e.V., der es für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat. Der geschäftsführende Vorstand bleibt bis zur völligen Auflösung handlungsfähig.

§5

– Mitgliedschaft –

Mitglied kann werden:

  1. Jede/r Bürgerin/Bürger ab dem 14. Lebensjahr
  2. Kinder ab dem 7. Lebensjahr, wenn die Zustimmung der Eltern oder des gesetzlichen Vertreters vorliegt. Die erste Schimmstufe ist erforderlich.
  3. Förderndes Mitglied kann jede/r Bürger/in werden, der die Aufnahme wünscht ohne den Angelsport ausüben zu wollen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.

§6

– Beendigung der Mitgliedschaft –

  1. Die Mitgliedschaft endet
    • mit dem Tod eines Mitgliedes.
    • durch freiwilligen Austritt.
    • durch Ausschluß aus dem Verein.
    • durch Streichung in der Mitgliederliste.
  2. Der Austritt kann nur zum Schluß eines Kalenderjahres gegenüber einem Vorstandsmitglied schriftlich erklärt werden.
  3. Der Ausschluß mit sofortiger Wirkung kann ausgesprochen werden, wenn in grober Weise Ansehen und Interessen des Vereines verletzt werden.
  4. Ein Mitglied kann vom Vorstand von einer Mitgliederliste gestrichen werden, wenn er trotz Mahnung mit der Zahlung des Mitgliedsbeitrages in Rückstand ist. Dtreichung ist dem Mitglied mitzuteilen.

§7

– Finanzen und Mitgliedsbeiträge –

Der Verein finanziert sich aus Beiträgen, Gebühren und Spenden.

Die von der Mitgliederversammlung beschlossenen Mitgliedsbeiträge sind als Jahresbeitrag im ersten Monat des Jahres fällig. Der Vorstand kann in sozialen Härtefällen auf Beiträge und Gebühren teilweise oder ganz verzichten.

§8

– Vorstand –

Der Vorstand besteht aus dem:

  1. dem Vorsitzenden
  2. dem stellvertretenden Vorsitzenden
  3. dem Kassierer

Der Vorstand wird für die Dauer von 4 Jahren gewählt. Er bleibt im Amt auch nach Ablauf dieser Zeit, bis zur Neuwahl. Zur Vertretung des Vereines ist jedes Vorstandsmitglied einzeln berechtigt.

§9

– Mitgliederversammlung –

  1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal im Jahr im 2.Quartal statt. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind durchzuführen, wenn es im Interesse des Vereines erforderlich ist, bzw. ein Viertel der Mitglieder das möglichst unter schriftlicher Abgabe von Gründen verlangt.
  2. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter durch einfachen Brief einberufen. Dabei ist die vom Vorstand festgelegte Tagesordnung mitzuteilen. Das Einladungschreiben gilt als zugegangen, wenn esan die letzte, dem Verein bekannt gegebene Adresse des Mitglieds gerichtet ist.

§10

Beschlußfassung der Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter geleitet. Der Vorsitzende gibt den Bericht über das Gaschäftsjahr.
  2. Die vom Vorstand festgelegte Tagesordnung kann durch Beschluß der Mitgliederversammlung geändert werden.
  3. Die Mitgliederversammlung beschließt den Jahresbericht, die Jahresrechnung und den Sport- und Finanzplan für da laufende Geschäftsjahr.
  4. Zur Beschlußfassung ist eine einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen der anwesenden Mitglieder erforderlich. Stimmenentahltung sind ungültige Stimmen. Die Beschlüße werden in offener Abstimmung durch Handheben erfasst.
  5. Für Ergänzungen zur Tagesordnung, zum Ausschluß von mitgliedern, zu Satzungänderungen sowie zur Auflösung des Vereines ist eine zwei Drittel Mehrheit erforderlich.
  6. Über den Verlauf der Mitgliederversammlung und der gefaßten Beschlüße ist ein schriftliches Protokoll zu führen.

§11

– Inkrafttreten der Satzung –

Diese Satzung wurde in der Mitgliederversammlung am 31.01.1997 beschlossen. Sie gilt ab dem Tag der Registrierung beim Amtsgericht Merseburg.